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  • Matthias Knapp | developU
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    Impressum

    Verantwortlich:

    Judith Sommer
    Von–Ketteler–Ring 57 1/2
    83646 Bad Tölz
    Tel. +49 8041 7950448

    Bildmaterial:
    Judith Sommer
    unsplash.com

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    Quelle: S&K Rechtsanwälte www.streifler.de

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) developU
    (im Folgenden Auftragnehmer genannt)

    I. Coaching und Mediation:

    1. Honorare & Kosten
    Abgerechnet wird für jede angefangene Viertelstunde. Alle Honorare, Auslagen und Kosten verstehen sich grundsätzlich immer zzgl. der Umsatzsteuer nach gesetzlichen Vorschriften und werden nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen fällig.
    Bei Mediationen wird das Honorar i.d.R. von den teilnehmenden Konfliktparteien anteilig getragen.

    2. Reisekosten
    Reisekosten werden nach folgenden Grundsätzen ersetzt:
    Bei Anreise per:
    Kfz werden pro km 0,30 € berechnet.
    DB: 1. Klasse und schnellste Verbindung
    Flugzeug: Economy Class, Luftverkehrsführer nach freier Wahl.
    Taxi und öffentliche Verkehrsmittel: werden nach Originalbeleg erstattet.
    Die Wahl des Reisemittels obliegt dem eigenen Interesse der Auftragnehmer.

    3. Reise- / Fahrtzeit
    Die Reisezeit wird wie folgt berechnet:
    Beginn: Bei Verlassen des Büros Von-Ketteler-Ring 57 ½, 83646 Bad Tölz
    Ende: Bei Erreichen der Arbeitsstätte oder Ankunft an der Übernachtungsstätte.
    Dafür werden 50 % des Stundenhonorars fällig.

    4. Protokolle, Vereinbarung
    Eventuell zu erstellende Sitzungsprotokolle oder eine abschließende Vereinbarung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
    Je Zeitstunde 60,00 €.

    5. Absage oder Nicht – Erscheinen
    Sofern der Klient/ die Medianten verhindert sind, werden die Termine wenigstens drei Werktage (72 Stunden) im Voraus abgesagt. Ansonsten sind 50 % des vereinbarten Honorars ohne Abzug fällig.

    Sollte ein Termin kurzfristiger als zwei Werktage 48 Stunden vorher verschoben oder abgesagt werden, werden 75 % zzgl USt. des vereinbarten Honorars ohne Abzug in Rechnung gestellt.

    Bei einer Verschiebung oder Absage des Termins kürzer als 24 Stunden fällt das gesamte Honorar zzgl Ust. als Stornogebühr an.

    6. Gerichtsstandsvereinbarung

    Der Gerichtsstand ist München.
    Mit seiner Unterschrift bestätigt der Auftraggeber, dass er gewillt und in der Lage ist, die Rechnung zu bezahlen.

    Auszüge aus dem Mediationsgesetz

    Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de

    § 1 Begriffsbestimmungen
    (1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
    (2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

    § 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators
    (1) Die Parteien wählen den Mediator aus.
    (2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.
    (3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen.
    (4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.
    (5) Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.
    (6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.

    § 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen

    § 4 Verschwiegenheitspflicht
    Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
    1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
    2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
    3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu informieren.

    § 5 Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator
    (1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige
    Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere
    vermitteln:

    1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
    2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
    3. Konfliktkompetenz,
    4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
    5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.
    (2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den
    Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.
    (3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 fortzubilden.

    § 6 Verordnungsermächtigung
    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:

    1. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator
    die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die erforderliche Praxiserfahrung;
    2. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fortbildung;
    3. Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung;
    Ein zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat;
    5. Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte;
    6. Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme an
    einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat;
    7. Regelungen über den Abschluss der Ausbildung;
    8. Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren tätig sind

    Telefon: +49 (0)8041 7950448
    Mobil: +49 (0)177 4469444
    E-Mail: info@developU.de

    © 2022 develop U – Judith Sommer und Matthias Knapp

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